Gesonderte Geschäftsgebühr nur in gesonderter anwaltlicher Tätigkeit

Wird der Rechtsanwalt vom Mandanten im engen zeitlichen Zusammenhang zur Trennung und zur Entscheidung, sich scheiden zu lassen, beauftragt, ihn gegenüber seinem Ehepartner wegen der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung außergerichtlich zu vertreten und mit ihm eine außergerichtliche Vereinbarung zu treffen, kann er in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig sein, wenn er außergerichtlich Verhandlungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehepartners führt.


Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt nicht verlangen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um dieselbe Angelegenheit.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 264 19 vom 29.10.2020
[bns]