Anhörung kann im Betreuungsverfahren ausnahmsweise unterbleiben

Das Gericht hat einen Beteiligten in einem Betreuungsverfahren persönlich anzuhören, wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist.


Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Eine Anhörung kann auch unterbleiben, wenn ein Betroffener sich nicht äußern kann und das Gericht noch einen aktuellen persönlichen Eindruck aus einer vorhergehenden Anhörung vom Betroffenen hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 199 20 vom 14.10.2020
[bns]