Ausländische Umgangsrechtsentscheidungen können für vollstreckbar erklärt werden

Ausländische Umgangsrechtsentscheidungen können unter bestimmten Umständen für vollstreckbar erklärt werden.

Eine gegen eine Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Will sich der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung wehren, so muss er den Zulassungsgrund und die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substanziiert vortragen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 318 20 vom 11.11.2020
[bns]