Umgang trotz mehrerer Hunde erlaubt

Die Tatsache, dass ein umgangsberechtigter Vater mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, führt noch nicht automatisch dazu, dass er von seinem Umgangsrecht ausgeschlossen wird, bzw.

es der Umgang in seinem Haushalt nicht mehr ausgeübt werden kann.

In dem entschiedenen Fall, war das Kind 2 Jahre alt. Der Vater war zum Umgang berechtigt. Dieser lebte jedoch mit 7 Hunden in einem Haushalt, davon fünf Huskys und einem Labrador. Die Kindsmutter erlaubte jedoch den Umgang nur, wenn maximal zwei Hunde anwesend sind und der Rest der Hunde für diese Zeit in einen Zwinger gesperrt ist.

Das OLG entschied, dass das Kind keinesfalls alleine mit den Hunden gelassen werden darf und eine jederzeitige Beaufsichtigung des Kindes gewährleistet sein muss. An sich stelle die Anwesenheit mehrerer Hunde, die nicht als gefährliche Hunderasse eingestuft werden jedoch kein Problem dar.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a M 1 UF 170 20 vom 27.10.2020
[bns]