Gutachten muss ein geeigneter Sachverständiger erstatten

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Dabei stützt sich das Gericht auf die Ausführungen eines geeigneten Sachverständigen. Dieser hat sich zu der Frage zu äußern, ob die Kinder bei einer Rückführung in den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern oder in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sind.

Die Qualifikation als Sozialpädagoge im Sinne einer Mindestqualifikation ist zur Beantwortung der Beweisfragen, nicht ausreichen, da das Studium der Sozialpädagogik nicht die erforderlichen psychologischen Kenntnisse vermittelt. In Kindschaftssachen ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 13 UF 4 20 vom 02.09.2020
[bns]