Schenkungswiderruf wegen ehelicher Untreue

Eine Schenkung zwischen Ehegatten kann nur dann wegen ehelicher Untreue widerrufen werden, wenn der Treuverstoß nach der Schenkung erfolgt ist.

Eine Schenkung zwischen zwei Ehegatten kann nur dann wegen ehelicher Untreue widerrufen werden, wenn das Liebesabenteuer nach der Schenkung liegt. Denn nur in diesem Fall kann sich der Schenker darauf berufen, dass hier grober Undank vorliegt, der einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen würde. Das Oberlandesgericht München hatte jedoch einen Fall zu entscheiden, bei dem der Treueverstoß zwar vor der Schenkung erfolgte, aber erst nach der Schenkung aufgedeckt wurde. In diesem Fall kann die Schenkung nicht allein wegen der Untreue des Ehegatten widerrufen werden, weil eben die Untreue keine Reaktion auf die Schenkung war.

 
[mmk]