Mehrbedarf für Betreuung

Nur eine Ganztagesbetreuung rechtfertigt einen Anspruch auf Mehrbedarf beim Kindesunterhalt.

Für die Betreuung eines Kindes in einem Ganztageskindergarten besteht ein Anspruch auf über den Regelunterhalt hinausgehenden Mehrbedarf. Dafür muss aber nicht allein der barunterhaltspflichtige Elternteil aufkommen, sondern ebenso der Naturalunterhaltspflichtige. Dass nach dem neuen Unterhaltsrecht geschiedenen Müttern früher eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, womit deren Unterhaltsanspruch sinkt, kann sich also in einem höheren Unterhaltsanspruch des Kindes niederschlagen.

Neben dieser Unterhaltsverteilung hat der Bundesgerichtshof damit zugleich die bisher streitige Frage um den Unterhaltsbedarf bei einer Halbtagesbetreuung entschieden: Einige Gerichte hatten bisher auch die Kosten für eine Halbtagsbetreuung dem Unterhaltsbedarf hinzugerechnet, andere nicht. Der Bundesgerichtshof sagt jetzt klar, dass die Kosten einer Halbtagsbetreuung bereits im Regelunterhalt enthalten sind.

 
[mmk]