Betrug durch irreführende Gestaltung einer Website

Die Entgeltlichkeit bei der Nutzung einer Internetseite muss sich dem durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer schon bei Aufruf der Internetseite offenbaren, da ansonsten eine Verurteilung des Anbieters wegen Betrugs möglich ist.


Im entschiedenen Sachverhalt erschloss sich dem Nutzer die Entgeltlichkeit der Seitennutzung erst durch lesen der AGB oder durch scrollen an das untere Ende der Seite. Das gilt insbesondere dann, wenn die Website gerade so angelegt ist, dass sich ihre Entgeltlichkeit auf einem gebrauchsüblichen 19-Zoll-Monitor mit Standardauflösung eben nur ergibt, wenn der Nutzer durch das Bild scrollen muss um auf den Hinweis zu stoßen. Denn gerade durch diese Art der Gestaltung wird dem durchschnittlichen Nutzer die Kenntnisnahme der Entgeltlichkeit nicht nur erschwert, sondern vielmehr suggeriert, es handele sich um eine kostenlose Dienstleistung.

In dem entschiedenen Sachverhalt gehörten die Angeschuldigten zu dem Personenkreis, der Verbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach der Preisabgabenverordnung verpflichtet waren, die zu zahlenden Preise anzugeben. Darüber hinaus waren sie weiter dazu verpflichtet, diese Preise dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar zu machen. Gerade durch die geschickt verschleierten Hinweise auf die Kosten der Nutzung gelang es den Angeschuldigten, viele Verbraucher mit diesem irreführenden Verhalten in eine sogenannte Abofalle zu locken.
 
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil OLG F 1 WS 29 09 vom 17.12.2010
Normen: § 263 I, III 2 StGB
[bns]