Widerrufsrecht selbst bei Besuch des Ladenlokals

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben kann ein Verbraucher einen mittels Fernkommunikationsmitteln wie Internet oder Telefon geschlossenen Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen.

Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main selbst dann, wenn er zuvor das Ladenlokal des Verkäufers aufgesucht und dort mit diesem über den Vertrag gesprochen hat. Wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage, ob ein Fernabsatzvertrag geschlossen worden ist, oder ob es sich um einen gewöhnlichen Kaufvertrag handelt, komme dabei der Motivation des Käufers beim Besuch des Ladenlokals zu. Will er sich bereits vertraglich binden, beschafft sich alle Informationen beim Besuch des Ladengeschäfts und bestellt die Ware später via Email, besteht kein Anlass mehr von einem Fernabsatzvertrag auszugehen. Ist der Verbraucher beim Besuch des Lokals hingegen noch unentschlossen, will sich lediglich generell informieren und hat mit dem Verkäufer noch nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile besprochen, so ist nicht ersichtlich warum es sich bei einer späteren Entschlussfassung und Bestellung via Email nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln sollte, wie es im vorliegenden Sachverhalt der Fall war. Aus diesem Grund konnte der Kunde auch wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
 
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil AG F 31 C 2577 10 vom 06.06.2011
Normen: §§ 312 b, d, 355 BGB
[bns]