Vorsicht bei ebay-Nutzung durch Dritte

Sichert ein Mitglied seine Zugangsdaten für eBay nur unzureichend und begeht ein Dritter über dieses Konto Urheberrechtsverstöße, so ist der Inhaber des Kontos unter Umständen hierfür haftbar zu machen.


In dem betroffenen Sachverhalt nutzte die Ehefrau die sich im Schreibtisch frei zugänglich befindlichen Daten ihres Ehemanns, um sich über dessen Account einzuloggen und ein Halsband anzubieten. Dieses war einem Produkt der Firma Cartier nachempfunden und wurde von der Frau auch als ,,Cartier Art' betitelt und in der Beschreibung mehrfach mit dem Firmennamen in Verbindung gebracht. Die betroffene Firma und diverse Händler gingen aus diesem Grund aus urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten vor und bekamen vor dem Bundesgerichtshof recht.

Nach dessen Ansicht ist ein Mitglied für den sorgsamen Umgang und die sichere Aufbewahrung seiner Zugangsdaten verantwortlich. Verstößt er gegen diese Verantwortung muss er sich bei durch Dritte begangenen Verstößen gegen Schutzrechts- und Wettbewerbsverstößen so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt. Mit der Pflichtverletzung bei der Verwahrung der Zugangsdaten schuf der Ehemann einen eigenen Zurechnungsgrund, weshalb er als Täter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes zu belangen ist. Für einen Schadensersatzanspruch müsste der Ehemann die benannten Verstöße aber schuldhaft begangen haben. Solches war vorliegend nicht der Fall, da er nicht mit rechtsverletzenden Handlungen seiner Frau rechnen musste. Ein Schadensersatzanspruch scheidet somit gegen den Ehemann aus. Für Unterlassungs- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kann er hingegen zur Verantwortung gezogen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 114 06 vom 11.03.2009
Normen: § 97 UrhG, § 14 MarkenG, §§ 8,9 UWG
[bns]