Jederzeitiges Kündigungsrecht gilt nicht bei Flirtportalen im Internet

Das im Rahmen einer Partnerschaftsvermittlung bestehende Recht zur jederzeitigen Vertragskündigung gilt nicht bei der Onlinevermittlung.

Zunächst für drei Monate schloss der Beklagte einen Vertrag mit dem Onlineanbieter einer Partnerschaftsvermittlung. Diese sollte sich automatisch um weitere sechs Monate verlängern, sofern der Kunde den Vertrag nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate kündigt. Diese sprach der Kunde aber verspätet aus, weshalb der Betreiber der Plattform die Zahlung von weiteren 299 Euro für sechs weitere Monate begehrte und mit seinem Anliegen gerichtliches Gehör fand.

Das im Fall einer klassischen Partnervermittlung bestehende Recht zur jederzeitigen Beendigung des Vertrages sei bei dem Onlinevertrag nicht anwendbar. Denn bei der klassischen Vermittlung würde mit dieser Möglichkeit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es einen persönlichen Kontakt zwischen dem Vermittler und seinem Kunden geben würde, der durch ein hohes Maß an Vertrauen und Taktgefühl gekennzeichnet ist. Genau das ist bei der Onlinevermittlung aber nicht der Fall. Ein persönlicher Kontakt mit einem Berater sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, weshalb auch kein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen würde. Vielmehr hätten die Parteien einen Dienstvertrag geschlossen. Dabei hätte der Beklagte die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert. Dementsprechend sei die Kündigung auch zu spät erfolgt, weshalb die Onlineagentur einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe hat.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 172 C 28687 10 vom 05.05.2011
Normen: § 627 BGB
[bns]