BGH zu Internet-Handelsplattformen

Online-Verkäufer müssen ihre Angebote auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

Die beiden Parteien des vorliegenden Falls handeln über das Internet mit Uhren. Die Beklagte bot auf www.amazon.de eine Armbanduhr zu einem Kaufpreis in Höhe von 19,90 € an. Über dem Preis war die Information "Unverb. Preisempf.:" und dahinter die durchgestrichene Angabe "EUR 39,90" zu lesen. Die unverbindliche Preisempfehlung wurde von Amazon eingestellt. Diese Angabe kann allein der Betreiber von www.amazon.de einstellen oder verändern.

Nach der Auffassung der Klägerin ist das Angebot der Beklagten irreführend, weil die unverbindliche Preisempfehlung zum Angebotszeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Die Armbanduhr wurde im Zeitpunkt der Werbung in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt. Der BGH betont, dass die Herstellerpreisempfehlung für Verbraucher eine wichtige Orientierungshilfe bei der Bewertung der Vorteilhaftigkeit von Angeboten darstellt. Die irreführende Werbung mit einer entfallenden Preisempfehlung des Herstellers ist somit geeignet, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Nur der Plattformbetreiber kann die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen einstellen oder korrigieren. Trotzdem trifft Nutzern des Portals die Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer Angebote zu überwachen. Die Internethändlerin haftet somit als Täterin für diesen Wettbewerbsverstoß.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 110 15 vom 03.03.2016
Normen: § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4 UWG
[bns]