Kann die Speicherung im Cache eine Urheberrechtsverletzung darstellen?

Ein im Cache von Google noch abrufbares Bild verstößt nicht gegen eine Unterlassungserklärung.

Im vorliegenden Fall warb der Beklagte auf eBay mit dem Foto eines Wasserschlauches, an dem jedoch ein anderer Händler die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt. Nach einer außergerichtlichen Abmahnung gab der Beklagte eine Erklärung ab, mit er sich zur Unterlassung der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes verpflichtete. Obwohl daraufhin die eBay-Auktion mitsamt des Fotos gelöscht wurde, war das Bild immer noch im Cache der Suchmaschine Google abrufbar. Darin sah der Kläger eine Verletzung der Unterlassungspflicht des Beklagten und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Nachdem er vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg hatte, legte der Kläger Berufung ein.

Die Berufung vor dem OLG Zweibrücken blieb erfolglos. Grundsätzlich muss der Unterlassungsschuldner alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. In diesem Fall hatte eBay die Fortdauer der Rechtsverletzung selbst beendet und dies dem Beklagten auch mitgeteilt. Dadurch durfte der beklagte Internethändler davon ausgehen, dass die Störung beseitigt ist. Nach der Meinung des Senats waren daraufhin keine weiteren Handlungen gegenüber eBay notwendig. Der Senat kam zu der Überzeugung, dass der beklagte Internethändler keine Pflicht zur Überprüfung des Caches hatte. Einem durchschnittlich versierten Internetnutzer sei nicht von vornherein bekannt, dass früher vorhandene Inhalte von Webseiten als Abbilder im Cache einer Suchmaschine für eine gewisse Zeit gespeichert werden. Zudem werden Kaufinteressierte in aller Regel nicht im Cache nach Kaufangeboten suchen, sondern die aktuelle Internetseite von Google und Co. verwenden. Dafür spricht auch, dass das Cache nicht ohne weitere Zwischenschritte durchsucht werden kann.
 
OLG Zweibrücken, Urteil OLG RP-Zweibruecken 4 U 45 15 vom 19.05.2016
Normen: § 97 UrhG
[bns]