OLG Köln zum postmortalen Persönlichkeitsrecht

Wie umfangreich ist der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht? Geklagt hatte die Witwe des verstorbenen Sohnes eines B2-Mitbegründers.

Sie nahm die Betreiberin einer Internetseite auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte hatte unter folgender Überschrift über den Verstorbenen berichtet: „B2-Familienstreit eskaliert: Witwe von B2-Erbe: Er war nicht geschäftsfähig – dann tötete ihn der Alkohol.“

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung über den Gesundheitszustand des Verstorbenen nicht dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Witwe stehe daher kein Unterlassungsanspruch zu.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 15 U 151 17 vom 12.07.2018
Normen: §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG
[bns]