Verkäufer trägt die Ausbaukosten und Einbaukosten bei der Lieferung einer zum Einbau bestimmten mangelhaften Sache

Liefert ein Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf eine zum Einbau bestimmte mangelhafte Sache, so muss er, wenn der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt, auch die Kosten des Ausbaus und des Abtransports der mangelhaften Sache tragen.


Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung bei einer absoluten Unverhältnismäßigkeit nicht verweigern, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist und diese für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall besteht ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht.
In solchen Fällen kann der Verkäufer bei einer Ersatzlieferung und unverhältnismäßigen Kosten lediglich einen angemessenen Ausgleich in Geld für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache verlangen. Die Kostenbeteiligung des Käufers darf jedoch nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Ersatz der Ausbaukosten und Einbaukosten ausgehöhlt wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 70 08 vom 21.12.2011
Normen: BGB § 439 I, III
[bns]