OLG Köln zur Gestaltung des Bestell-Buttons in Onlineshops

Die gesetzlichen Informationen müssen dem Verbraucher verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss ein Bestell-Button gut lesbar sein. Zudem darf er mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein. Dies gilt auch dann, wenn dem entgeltlichen Vertrag eine kostenlose Testphase vorausgeht und die Kostenpflichtigkeit nur vermieden werden kann, wenn der Vertrag vom Verbraucher widerrufen wird. Im Onlineshop von Amazon wird Verbrauchern regelmäßig eine sog. Primemitgliedschaft in Form eines Buttons mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen“, „Danach kostenpflichtig“ angeboten. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit ist dabei schlechter zu lesen und weniger deutlich hervorgerufen.

Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass der Verbraucher dadurch nicht hinreichend erkennt, dass er eine Zahlungspflicht eingeht. Dem klägerischen Bundesverband der Verbraucherzentralen steht daher ein Unterlassungsanspruch gegen Amazon zu.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 48 16 vom 07.10.2016
Normen: UWG §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; BGB §§ 312g Abs. 2 a.F., 312j Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 246 § 1 Satz 1 Nr. 5, 7, 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 u. 12; RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2
[bns]