Altlastenverdacht muss offengelegt werden

Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Wird ein Grundstück verkauft, welches vor dem Verkauf bereits durch einen Voreigentümer genutzt wurde und besteht aufgrund der früheren Nutzung ein Altlastenverdacht, so handelt es sich in einem solchen Fall um einen Sachmangel ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Für die Annahme eines Sachmangels bedarf es auch keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.

Hat der Voreigentümer eines Grundstücks dieses in einer Weise genutzt, die einen Altlastenverdacht begründet, so muss er die gefahrbegründende Nutzung im Hinblick auf mögliche Altlasten offenlegen. Tut er dies nicht, so kann ihm arglistiges Handeln vorgeworfen werden und das arglistige Verschweigen eines Mangels. In dieser Hinsicht muss der Verkäufer, bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist, einen Sachmangel mindestens für möglich halten. Insoweit müssen keine konkreten Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten und die der Verkäufer zu kennen hat.

Will sich der Verkäufer darauf berufen, dass er davon ausging, jeglicher Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 250 15 vom 21.07.2017
Normen: BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
[bns]