Provision auch nach der Insolvenz
Die Insolvenz des Auftraggebers lässt den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters unberührt.
Allein durch die Insolvenz des vertretenen Unternehmens verliert ein Handelsvertreter nicht seinen Provisionsanspruch. Der erlischt nur dann, wenn der Ausfall von provisionsberechtigten Geschäften auf Umständen beruht, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Die eigene Insolvenz fällt aber nicht darunter, meint der Bundesgerichtshof. Deshalb darf der Insolvenzverwalter bereits gezahlte Provisionsvorschüsse auch dann nicht zurück fordern, wenn die Durchführung der Geschäfte infolge der Insolvenz nicht mehr möglich ist.