Reiseangebot nur mit Sicherungsschein

Anbieter von Reisen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn dem Reisenden nicht spätestens bei Bezahlung ein Sicherungsschein ausgehändigt wird.

Anbieter von Pauschalreisen müssen den Kunden spätestens bei Bezahlung der Reise mit den Reiseunterlagen auch einen Sicherungsschein aushändigen. Andernfalls liegt nach Ansicht des Landgerichts München I ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, das auch nicht dadurch entfällt, dass der Kunde innerhalb eines Monats vom Reisevertrag zurücktreten kann. Eine Supermarktkette hatte in ihren Geschäftsräumen Pauschalreisen angeboten, bei denen der Kunde eine an der Supermarktkasse zu bezahlende "Urlaubsbox" erwerben konnte, in der die Reiseunterlagen enthalten waren und die innerhalb eines Monats nach Kauf zurückgegeben werden konnte. Nach Auffassung der Landrichter erlangt der Kunde allein durch das Rückgaberecht noch keine ausreichende Sicherheit, die mit der des Sicherungsscheins über den Reisepreis vergleichbar ist.

 
[mmk]