Frachtführer haftet für Diebstahl nur eingeschränkt

Frachtführer handeln nicht leichtfertig, wenn sie eine Warenlieferung für einige Tage auf einem hinreichend gesicherten Gewerbegelände stehen lassen.

Der Auftraggeber kann von einem Frachtführer nur dann vollen Schadensersatz verlangen, wenn dieser den Schaden leichtfertig herbeigeführt hat; andernfalls gilt eine gesetzliche Haftungshöchstgrenze. Keine Leichtfertigkeit liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor, wenn der Frachtführer die Ware für einige Tage auf einem gesicherten Betriebsgelände verwahrt, von dem sie gestohlen wird.

Im zu entscheidenden Fall war der Frachtcontainer in einem beleuchteten und von einem Bewachungsunternehmen unregelmäßig kontrollierten Gewerbegebiet auf einem abgeschlossenen Gelände über ein Wochenende abgestellt worden. Die Richter sahen darin eine ausreichende Sicherung, welche nur durch den erheblichen Einsatz krimineller Energie überwunden werden konnte, und gegen diese ist nun einmal kein absoluter Schutz möglich.

 
[mmk]