Rückgabepflicht für Gewährleistungssicherheit

Eine Gewährleistungssicherheit muss umgehend zurückgegeben werden, sofern hierfür eine Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegen genommen worden ist.

Ein Auftraggeber ist zur Rückgabe einer bisherigen Gewährleistungssicherheit verpflichtet, sobald er im Austausch für diese eine andere vom Auftragnehmer erhält. Kommt er seine Rückgabepflicht wiederholt nicht nach, kann der Auftragnehmer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nach dem erfolglosen Verstreichen einer von ihm gesetzten Frist beide Sicherheiten zurück verlangen.

Die Klage eines Bauunternehmens gegen einen Kunden, der zunächst vereinbarungsgemäß einen Teil des Werklohns einbehalten hatte, diesen dann aber nach Erhalt einer entsprechenden Bürgschaft nicht auszahlte, hatte daher Erfolg. Aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens hat der Kunde nach Ansicht der Bundesrichter jeden Anspruch auf eine Gewährleistungssicherheit verloren.

 
[mmk]