Gezielte Gesellschaftsverlagerung zur Firmenbestattung

Wird der Gesellschaftssitz mit dem Ziel verlagert, für die folgende Insolvenz eine räumliche Distanz zu den Gläubigern zu schaffen, ist dies für die rechtliche Behandlung ohne Belang.

Mit der Geschäftsleitung einer Gesellschaft verlagert sich in der Regel auch der Firmensitz und damit der Gerichtsstand. Dies gilt nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts dann nicht, wenn der Verdacht einer "Firmenbestattung" besteht. Wird die Geschäftsleitung vor einer drohenden Insolvenz verlagert, so deutet das darauf hin, dass die Geschäftsleitung eine räumliche Distanz zwischen den Gläubigern am bisherigen Unternehmenssitz und dem neu zuständigen Insolvenzgericht schaffen will.

Dadurch soll nach Ansicht der Richter ein "Fortstehlen aus der Haftung" erreicht werden, indem den Gläubigern ein unattraktiver, weil weit entfernter, Gerichtsstand aufgedrängt wird. Diese Zuständigkeitserschleichung ist aber unzulässig. Es gilt weiterhin der letzte Gerichtsstand, wie er aus dem Handelsregister hervorgeht.

 
[mmk]