Versicherungsschutz trotz Vergesslichkeit

Vergisst ein Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen älteren Unfall anzugeben, kann er trotzdem einen ungekürzten Anspruch gegenüber seiner Versicherung haben.

Bei einer Schadensanzeige müssen Sie gegenüber der Versicherung alle relevanten Umstände wahrheitsgemäß angeben, um Ihren Anspruch nicht zu gefährden. In einigen Entscheidungen schränkte der Bundesgerichtshof allerdings die Anforderungen an die sogenannte Aufklärungsobliegenheit ein. So verlieren Sie insbesondere dann nicht Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie bei der Schadensanzeige einen älteren Unfall, der von der gleichen Versicherung reguliert worden ist, vergessen haben. Dies haben die Bundesrichter nunmehr bereits in zwei Entscheidungen bestätigt.

Der Anspruch erlischt jedoch, wenn sich der ältere Unfall lediglich aus externen Daten ersehen lässt. So genügte es den Bundesrichtern nicht, dass die Versicherung über die Uniwagnis-Datei den älteren Schaden hätte feststellen können. In diesem Fall wurde die Versicherung durch die falsche Schadensmeldung von ihrer Leistungspflicht befreit.

Ebenso wurde die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen, nachdem dieser objektiv falsche Angaben zu älteren Unfällen gemacht hatte. In diesem Fall, so die Richter am Landgericht Köln, helfe dem Versicherungsnehmer auch nicht, dass die beklagte Versicherung selbst die älteren Unfälle reguliert hat. Denn mit den objektiv falschen Angaben habe der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensanzeige zunächst das Vertrauen in deren Richtigkeit und Vollständigkeit in Anspruch genommen und für die Versicherung keinen Anlass zur Eigenrecherche gegeben.

 
[mmk]