Behandlungspflicht bei Berufsunfähigkeit

Weigert sich der Versicherungsnehmer an einer einfachen, schmerz- und gefahrlosen Therapie teilzunehmen, dann muss die Versicherung keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen.

Eine Versicherung darf die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn der Versicherungsnehmer nicht bereit ist, an einer einfachen, gefahr- und schmerzlosen Therapie teilzunehmen. In der Verweigerung liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Richter wiesen daher die Berufung eines Fahrlehrers gegen seine Versicherung ab, nachdem dieser sich weigerte, an einer einfachen medizinischen Behandlung teilzunehmen. Durch diese Behandlung hätte der Fahrlehrer nach einem Gutachten seinen Beruf nämlich wieder ausüben können. Die Richter sahen darin einen hinreichend schweren Verstoß gegen Treu und Glauben, der auch ohne eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Verlust des Versicherungsanspruchs führt.

 
[mmk]