Beweislast für die Nichtbezahlung

Besteht bei einem Kauf Streit darüber, ob der Kaufpreis wirklich bezahlt wurde, obliegt es dem Verkäufer, die fehlende Entrichtung nachzuweisen.

Beweislast bedeutet die Auferlegung des Nachweises der behaupteten Tatsachen. Diejenige Partei, die "beweislastig" oder "beweispflichtig" ist, muss daher die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen belegen. Dabei gilt, dass die Tatsachen zu beweisen sind, die einen selbst begünstigen, soweit keine gesetzliche oder sonstige Regelung besteht.

Im Streitfall über die Entrichtung des Kaufpreises gilt allerdings eine Beweislastumkehr. Zwar ist die Tatsache, durch das Bezahlen die eigene Vertragspflicht erfüllt zu haben, für den Käufer günstiger. Aber das Landgericht Coburg meint, dass hier auch allgemeine Erfahrungsgrundsätze eingreifen. Das Gericht musste über die Klage eines PC-Händlers entscheiden, der vom Käufer nach der Herausgabe des Computers den Kaufpreis verlangte.

Die Klage wurde mangels des durch den Verkäufer zu führenden Nachweises, der Kaufpreis sei noch nicht entrichtet worden, abgewiesen. Die Richter beriefen sich auf die im Ladengeschäft übliche Vorgehensweise "Ware gegen Geld", wonach ein Verkäufer die Ware erst nach Erhalt des Kaufpreises herausgebe. Für die Entscheidung ist die Höhe des Kaufpreises nicht von Bedeutung, so die Richter, so dass der Einkauf beim Metzger oder Lebensmittelhändler nicht anders als der Einkauf im Fachhandel zu bewerten sei.

Ladenverkäufer sollten sich daher bei einer Stundung des Kaufpreises, etwa, weil der Käufer nicht genügend Geld bei sich hat oder nur einen Teil anzahlt, diesen Umstand vermerken und vom Kunden gegenzeichnen lassen. Anderenfalls entfaltet die herausgegebene Ware Indizwirkung.

 
[mmk]