Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen

Schließt ein Vertreter einen Verbraucherkreditvertrag ab, so ist der Vertrag auch dann wirksam, wenn die der Stellvertretung zugrunde liegende Vollmacht nicht die für den Kreditvertrag geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen enthält.

Bislang stritten Rechtssprechung und Literatur, ob Verbraucherkreditverträge, die ein Stellvertreter abschließt, auch dann wirksam sind, wenn die Vollmacht nicht die vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen - etwa den Effektivzinssatz - enthält. Aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs geht die Wirksamkeit solcher Verbraucherkreditverträge nun jedoch klar hervor (Aktenzeichen: XI ZR 40/00).

Die im Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben sollen dem Darlehnsnehmer einen umfassenden Überblick über die Kosten und Bedingungen des Darlehens verschaffen, um die Risiken abschätzen zu können. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats liegt es aber gerade im Wesen der Stellvertretung, dass der Vertragspartner dem Stellvertreter die einzelnen Vertragsbedingungen unterbreitet und der Stellvertreter auf Grundlage dieser Informationen eine den Geschäftsherrn berechtigende und verpflichtende Entscheidung treffen darf.

Die Richter waren der Meinung, dass es ausreichend sei, wenn - wie auch in anderen Bereichen der Stellvertretung - diese Informationen dem Stellvertreter bei Abschluss des Kreditvertrages erteilt werden. Das Risiko - etwa des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Stellvertreter - das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt.

Eine Verpflichtung zur Aufnahme der vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben in die Vollmachtsurkunde würde nach Auffassung des Senats darauf hinauslaufen, dass eine Stellvertretung im Bereich Verbraucherkredite ausgeschlossen sei, da es dem Verbraucher bei der Vollmachtserteilung noch nicht möglich ist, diese Mindestangaben zu machen. Zudem hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er in aller Regel keinen Einfluss hat, wenn schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten müsste.

Der Bundesgerichtshof musste über die Revision der Kläger entscheiden, die eine Gesellschaft in notarieller Urkunde unter anderem dazu bevollmächtigt hatten, für sie Kreditverträge abzuschließen, um den Erwerb einer Eigentumswohnung zu finanzieren. Die Vollmacht enthielt keine näheren Angaben über die Kreditbedingungen. Das Oberlandesgericht Stuttgart erachtete die mit der beklagten Bank geschlossenen Darlehensverträge als wirksam. Nach Auffassung des OLG seien die Kläger demzufolge verpflichtet, die vertraglich festgelegten Darlehenszinsen zu zahlen. Der Bundesgerichtshof folgte dem Urteil des OLG und wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.

 
[mmk]