Mobiltelefonieren beim Autofahren

Wer beim Autofahren mit dem Handy telefoniert und dabei einen Unfall verursacht, kann seinen Versicherungsanspruch verlieren. Ebenso verliert derjenige den Versicherungsanspruch, der während der Fahrt nach einem heruntergefallen Handy sucht.

Neben einem Verwarngeld aufgrund der zum 1. April in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrsordnung für das Telefonieren ohne Freisprechanlage kann die Benutzung des Mobiltelefons im Auto auch versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, während er am Steuer mit dem Handy in der Hand telefoniert, kann er den Anspruch gegen seine Kaskoversicherung aufgrund grober Fahrlässigkeit verlieren. Die Haftpflichtversicherung muss zwar den Schaden beim Unfallgegner regulieren, die Kaskoversicherung kann jedoch eine Bezahlung des Eigenschadens wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers verweigern. Auf den Schadensverursacher kann die Haftpflichtversicherung nach Regelung des gegnerischen Schadens allerdings nicht zurückgreifen, da das Telefonieren in den Versicherungsbedingungen nicht wie etwa die Trunkenheit am Steuer als Vergehen behandelt wird. Das geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2001 hervor (Aktenzeichen: 9U 43/00).

Das Gericht wies die Klage eines Kaskoversicherten ab. Dieser hatte nachts auf nebliger und nasser Autobahn seine Ehefrau anrufen wollen und dabei einen Unfall verursacht. Die Versicherung zahlte zwar den Schaden des Unfallgegners, weigerte sich aber, wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherten den Schaden an dessen Fahrzeug zu regulieren. Dem stimmte der Senat zu: Wer unter solchen Umständen ohne Freisprechanlage telefoniere, handele grob fahrlässig, zumal kein Notfall vorgelegen habe, der das Telefonat rechtfertigte.

2) Ebenso verliert derjenige, der im Auto nach einem heruntergefallenen Handy sucht und dabei einen Unfall verursacht, den Anspruch gegen seine Versicherung, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 7 U 14/00). Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Autofahrer bei starkem Regen auf nasser Landstraße nach seinem heruntergefallenen Mobiltelefon gebückt. Der Fahrer habe sich damit grob fahrlässig verhalten, so die Richter in ihrem Urteil.

 
[mmk]