Abgrenzungskriterien des BGH von straflosen, berufstypischen neutralen Handlungen zur Beihilfe auch bei Steuerberatern anwendbar

Eine externe Steuerberaterin verfügt nur dann über Beihilfevorsatz zur Insolvenzverschleppung ihres Mandanten, wenn ihr bewusst ist, dass das Handeln des Täters alleine darauf gerichtet ist, eine Straftat zu begehen.


Zu beachten sind dabei die Grundsätze über berufstypische neutrale Handlungen, nach denen es nicht ausreicht, dass die Steuerberaterin nicht weiß, wie die von ihr geleistete Arbeit verwendet wird. Auch der Umstand, das sie eine strafbare Handlung für Möglich hält, reicht regelmäßig nicht aus, um eine strafbare Beihilfehandlung der Beraterin zu befürworten. Erst wenn ihr bewusst ist, das durch ihr Tun eine strafbare Handlung durchgeführt werden soll, entfällt der Alltagscharakter der berufstypischen neutralen Handlung und es ist von einem Beihilfevorsatz auszugehen.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 1 Ws 146 10 vom 03.12.2010
Normen: § 27 StGB
[bns]