Abschreibung von Windparks

Auch wenn ein Windpark aus unterschiedlichen selbstständigen Windparks besteht, so sind diese doch gemeinsam abzuschreiben.

Nach dieser Entscheidung ist zu unterscheiden zwischen den Windrädern einschließlich ihrer Bestandteile, den die einzelnen Räder verbindenden Kabeln und den Zuwegen. Da die Genehmigungen für Errichtung und Betrieb jedoch gemeinsam erteilt werden und die einzelnen Bestandteile aufeinander abgestimmt sind, hat die Abschreibung gemeinsam zu erfolgen. Bei der Dauer der Abschreibung ist dabei auf die Nutzungsdauer der Windkraftanlagen abzustellen, da diese den Park entscheidend prägen.

Nach dieser ersten Entscheidung des BFH ist somit erstmals geklärt, wie Windparks abzuschreiben sind und welche Nutzungsdauer dabei zugrunde zu legen ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH IV R 46 09 vom 14.04.2011
Normen: §§ 5 I S.1, 6 I, 7 I EStG
[bns]