Kosten für den Besuch einer Schule für Hochbegabte können Steuerlast mindern

Ist eine solche Unterbringung medizinisch indiziert, so können die Kosten für den Besuch einer Schule für Hochbegabte durch ein hochbegabtes Kind steuerlich geltend gemacht werden.


In dem strittigen Sachverhalt verfügte das betroffene Kind über einen Intelligenzquotient von 133, hatte bereits zwei Klassen übersprungen und zeigte auf seinem Gymnasium Verhaltensauffälligkeiten. Wie eine Amtsarzt und der Sozialdienst feststellten, könnte bleibende seelische Störungen und Fehlentwicklungen nur mit dem Besuch einer Schule für Hochbegabte entgegengewirkt werden. Da eine solche Schule in dem betroffenen Zeitraum in Deutschland nicht existierte, folgte der Besuch eines entsprechenden schottischen Internats. Die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von ca. 57000 Euro machten die Eltern erfolglos als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof feststellte. Vielmehr könnten diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn diese Form der Beschulung medizinisch indiziert sei. In einem solchen Fall wären die entstandenen Kosten unmittelbare Krankheitskosten und könnten als solche auch steuerlich geltend gemacht werden. Auch sei es nach neuster Rechtsprechung irrelevant, ob eine amtsärztliche Bestätigung der Diagnose und ihrer Behandlung vor Beginn der Maßnahme eingeholt wird, oder ob dies erst später zu Beweiszwecken erfolgt.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 37 10 vom 12.05.2011
Normen: § 33 I EStG
[bns]