Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof hat den Vorsteuerabzug bei von Ehegatten gemeinsam errichteten Gebäuden, welche sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, eingeschränkt.


In den beiden Entscheidungen zu demselben Fall vermietete die Ehefrau den nicht gemeinsam privat genutzten Teil ihres Miteigentumsanteils an dem gemeinsam errichteten Gebäude umsatzsteuerpflichtig an den unternehmerisch tätigen Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied, zumal die Ehefrau mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden bei der Errichtung eines Gebäudes als Miteigentümer die auf die unternehmerische Tätigkeit zielenden Räumlichkeiten an den wirtschaftlich tätigen Miteigentümer geliefert. Deshalb könnten diese Räumlichkeiten auch nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Miteigentümer, vorliegend die Ehefrau sein(in der Entscheidung des EUGH ging es um ein Arbeitszimmer). Ein weiteres Begehren des Ehemanns auf Vorsteuerabzug scheiterte an dem Umstand, das er bis zum spätesten Abgabetermin der Steuererklärung am 31. Mai des Folgejahres nicht dokumentiert hatte, welche Räumlichkeiten des Objekts in welcher Form genutzt wurden. Diese Dokumentation, ob die Räumlichkeiten privat, wirtschaftlich oder gemischt genutzt werden, hätte aber bis zum 31. Mai dem Finanzamt vorliegen müssen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 42 09 vom 07.07.2011
Normen: § 10 IV S. 1 Nr. 2 UStG
[bns]