Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung muss ausgefüllt werden

Ermittelt ein Betriebsinhaber seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, so ist er dazu verpflichtet seine Gewinnberechnung auf einem amtlichen Vordruck darzustellen.


In dem zur Debatte stehenden Sachverhalt hatte der Kläger seiner Einkommenssteuererklärung eine von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt. Eine Pflicht zum Ausfüllen der entsprechenden Anlage zu seiner Einkommenssteuererklärung wollte er nicht erkennen, da die entsprechende Pflicht zur Abgabe der Anlage nur durch eine Verordnung angeordnet würde, seiner Ansicht nach aber das Parlament als Gesetzgeber hätte tätig werden müssen.

Dieser Auffassung von einer nach dieser Argumentation unwirksamen Rechtsgrundlage wollte sich der Bundesfinanzhof jedoch nicht anschließen. Das Einkommenssteuergesetz enthalte eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der entsprechenden Verordnung. So sei es nach dem Einkommenssteuergesetz gestattet, Verordnungen über die Unterlagen zu erlassen, die der Einkommenssteuererklärung beizufügen sind, soweit hierdurch das Besteuerungsverfahren vereinfacht wird, oder seine Gleichmäßigkeit gewahrt bleibt. Beide Zwecke sahen die Richter vorliegend als erfüllt an, weshalb die Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung nicht angebracht seien und die entsprechende Anlage über die Einnahme-Überschuss-Rechnung somit der Steuererklärung beizufügen sei.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH X R 18 09 vom 16.11.2011
Normen: § 51 I Nr.1 EStG, § 60 IV EstDV
[bns]