Kosten für private Krankenversicherung des Kindes sind bei Freibetrag zu berücksichtigen

Unabhängig von der Finanzierung sind die Kosten einer privaten Krankenversicherung des Kindes als aufwandsmindernd bezüglich des Freibetrages zu berücksichtigen.


In der Entscheidung ging es um die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2006 ein Anspruch auf Kindergeld zustand. Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung war dabei, ob das betroffene Kind die Einkünfte- und Bezügeggrenze von 7680 Euro (heute 8004 Euro) überschritten hatte. Nach Auffassung des Gerichts sind dabei Semestergebühren und Aufwendungen für die private Krankenkasse einkommensmindernd zu berücksichtigen. Unerheblich für diese Berücksichtigung sei dabei, ob das Kind sich selbst versichert habe und die Kosten hierfür von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt, oder ob die Eltern das Kind versichern und die Beiträge als eigene Verpflichtung direkt an die Krankenkasse abführen.

Hintergrund: Ab 2012 fällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren die Einkommensprüfung ersatzlos weg, das Kindergeld wird weiter in voller Höhe gezahlt, auch wenn das Kind eigenes Einkommen hat. Das gilt aber nur, wen sich das Kind in einer ersten Ausbildung befindet. Damit ersparen sich die Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwendige Nachweise.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 3 K 1332 09 Kg vom 28.10.2011
Normen: 32 IV EStG
[bns]