Zusammen lebende Geschwister und eingetragene Lebenspartnerschaften können bei Erbschaftssteuer unterschiedlich behandelt werden

Zusammen lebende Geschwister haben keinen Anspruch bei der Erbschaftssteuer gleich einer eingetragenen Lebenspartnerschaft behandelt zu werden.


In dem entschiedenen Sachverhalt klagten die überlebenden Geschwister des Erblassers auf eine steuerliche Gleichbehandlung. Zur Begründung führten sie an, dass sie ihr ganzes bisheriges Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hätten, weshalb eine unterschiedliche Behandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen würde.

Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht und führte in seiner Begründung aus, dass insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen würde, zumal die von den Geschwistern gewählte Lebenskonstellation eine Ausnahme darstellen würde. Aufgrund fehlender Unterhaltspflichten sei die Differenzierung auch sachlich gerechtfertigt. Darüber hinaus sei auch nicht von einer Verletzung des Schutzes der Familie auszugehen, da der Zusammenschluss der Geschwister nicht zu der durch das Grundgesetz geschützten Kleinfamilie zählen würde. Deshalb sei es im Ergebnis gerechtfertigt, wenn die Geschwister vom Recht der Erbschaftssteuer her anders behandelt würden, als die eingetragene Lebensgemeinschaft.
 
Finanzgericht Köln , Urteil FG K 9 K 3197 10 vom 16.11.2011
Normen: Art. 3, 6 I GG
[bns]