Kosten für Strafverteidiger nicht unbedingt steuerlich absetzbar

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind Kosten für einen Strafverteidiger nicht unbedingt als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.


In dem verhandelten Sachverhalt klagte ein pensionierter Schulleiter auf steuerliche Anerkennung der Kosten für einen Rechtsanwalt als außergewöhnliche_Belastung beziehungsweise Werbungskosten. Diese waren ihm entstanden, nachdem er wegen einer uneidlichen Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Kollegen selbst verurteilt wurde. Seine Rechtsschutzversicherung lehnte eine Übernahme der Anwaltskosten ab, da diese auf einer Honorarvereinbarung beruhten. Das Gericht lehnte die steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Falschaussage bereits in Pension war, er die Tat daher lediglich als Zeuge, und nicht in seiner Funktion als Schulleiter begangen habe. Deshalb fehle ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zwischen den entstandenen Kosten und seiner beruflichen Tätigkeit. Hierfür hätte es für einer dementsprechenden Veranlagung aber bedurft. Auch scheide eine Berücksichtigung der entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt einer außergewöhnlichen Belastung aus. Denn diese würden nicht das notwendige Kriterium der zwangsläufigen Entstehung erfüllen, zumal sie auf einer zwischen Kläger und Verteidiger getroffenen Honorarvereinbarung beruhten.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 14 K 2610 10 E vom 19.09.2011
Normen: §§ 9 I S.1, 33 EStG
[bns]