Erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerpflicht privater Ebay-Verkäufer

Ein weiteres mal haben die Richter an Deutschlands höchstem Finanzgericht entschieden, dass auch bei privaten Verkäufen bei Ebay eine Steuerpflicht der Verkäufer bestehen kann.



In dem zugrunde liegenden Sachverhalt veräußerte das klagende Ehepaar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zahlreiche Artikel auf der Auktionsplattform Ebay. Dabei handelte es sich um unterschiedlichste Produkte, wie etwa Modelleisenbahnen, Puppen, Software, Kunstgewerbe, Teppiche und ähnliches. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielten sie von 2001 bis 2005 Erlöse zwischen € 1100,- und € 35.000,-. Das Finanzamt sah in den Verkäufen der Jahre 2003 bis 2005 eine unternehmerische Tätigkeit, weshalb es diese Erlöse mit der entsprechenden Umsatzsteuer belegte, wogegen das Ehepaar erfolglos vor dem zuständigen Finanzgericht klagte und sich letztendlich an des Bundesfinanzhof wandte.

In Anlehnung an seine bisherigen Urteile zu diesem Thema gab dieser jedoch grundsätzlich dem Finanzamt recht. Nach der Auffassung des Gerichts kann eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit bei einer Vielzahl von Verkäufen angenommen werden, welche zu einer Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers führen. Unerheblich ist dabei, ob der Verkäufer schon beim Erwerb der Produkte die Absicht hegte, diese Gewinnbringend weiter zu verkaufen, weshalb auch die Auflösung privater Sammlungen als unternehmerische Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne gewertet werden kann. Entfaltet der Verkäufer beim Vertrieb der Gegenstände eine Aktivität, die mit der gewerblicher Händler vergleichbar ist, so kann nicht von einer rein privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche oder private Tätigkeit vorliegt, bleibt damit auch weiterhin eine Einzelfallentscheidung.

Zwecks Klärung individueller Details verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zurück an das Finanzgericht.

 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH 5 R 2 11 vom 26.04.2012
Normen: Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 2 I UStG
[bns]