Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer ist verfassungskonform

Die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer verstößt nicht gegen das Grundgesetz.


Seit dem 1.Juli 2007 wird jedem Bürger eine individuelle Steueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese ist lebenslang gültig und soll den Finanzbehörden den Abgleich steuerlicher Informationen erleichtern und die Effizienz bei der steuerlichen Überprüfung des Bürgers steigern. Dem kontrovers geführten Disput über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nummer setzten die Richter des Bundesfinanzhofs nun ein Ende.br>Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgende Datenspeicherung stehe im Einklang mit dem Grundgesetz. Zwar liege hierin ein Eingriff in das Recht auf informatielle Selbstbestimmung, dieser sei jedoch gerechtfertigt, da ihm ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls gegenüber stünde. Zum einen würde durch eine einheitliche Nummer der gleichmäßige Vollzug der Steuergesetze gefördert, zum anderen würde so der Bürokratieabbau bei Behörden und Unternehmen unterstützt. Darüber hinaus sei die Nummer Voraussetzung für eine Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarten und die daraus folgende Automatisierung von Verfahrensabläufen. Im übrigen sei auch die Erfassung der Alterseinkünfte leichter und effektiver möglich.

Auch sei kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit ersichtlich, da der Bürger jederzeit eine Sperrung der Daten verlangen kann, die Auskunft über eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 49 10 vom 18.01.2012
Normen: Art. 2 I, 3 I, 4 I GG, § 139 b AO, § 39e EStG
[bns]