Zur steuerlichen Berücksichtigung eines Gartenzauns mit Schutzfunktion für ein behindertes Kind

Die Kosten für den Ersatz eines Gartenzauns können auch dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Zaun dem Schutz eines behinderten Kindes dient.


Geklagt hatten die Eltern eines autistischen Kindes mit "Weglauftendenzen". Um ein Entweichen ihres Kindes von dem Grundstück zu verhindern und es vor dem Hund der Nachbarn zu schützen, hatten sie einen alten Maschendrahtzaun durch einen neuen hohen Holzzaun ersetzt. Die entstandenen Kosten wollten sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt wissen, scheiterten mit diesem Anliegen jedoch vor Gericht.

Bei einem Gartenzaun handelt es sich demnach um eine übliche bauliche Anlage im Zusammenhang mit einem Eigenheim und damit um übliche Kosten der Lebensführung. Diese Kosten würden auch anderen Steuerpflichtigen entstehen und sind folglich nicht als außergewöhnliche_Belastung zu werten. Ferner war dem Gericht vorliegend nicht ersichtlich, dass der Zaun tatsächlich ein Weglaufen des Kindes verhindert. Soweit der Zaun das Kind vor dem Nachbarhund schützen soll, kommt ihm eine Schutzfunktion im Zusammenhang mit von Außen auf das Grundstück einwirkenden Gefahren zu. Diese Aufgabe erfüllen Zäune aber unabhängig von einer Behinderung, weshalb es sich bei dem Zaun nicht um den behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels handelt. Eine steuerliche Berücksichtigung konnte daher nicht erfolgen.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 5 K 1934 11 vom 30.04.2012
Normen: § 33 EStG
[bns]