Kosten privater Telefongespräche bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Bei einer mindestens eine Woche dauernden Auswärtstätigkeit können private Telefonkosten ausnahmsweise als Werbungskosten steuerliche geltend gemacht werden.


Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof im Fall der Klage eines Bundeswehrsoldaten. Im Rahmen eines Auslandseinsatzes waren ihm Telefonkosten von rund 250 Euro entstanden, da er während dieser Zeit Telefonate mit seiner Freundin und Angehörigen geführt hatte. Diese wollte er im Zuge der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt wissen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

In der Regel sind solche Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit nicht abzugsfähig. Bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche liegt der Fall jedoch anders, befand das Gericht. Demnach lassen sich in einer solchen Situation private Dinge aufgrund der Entfernung nur mittels höherer Kosten regeln, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen. Dementsprechend können sie ausnahmsweise als beruflich veranlasste Mehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 50 10 vom 05.07.2012
Normen: §§ 9 I S.1, 12 Nr.1 S.2 EStG
[bns]