Kosten für häusliches Arbeitszimmer keine Sonderbetriebsausgabe

Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, so können die hierfür anfallenden Kosten auch nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werde.


Darauf wies das Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen der Klage eines Steuerberaters hin, der über ein Büro in den Kanzleiräumen verfügte, die Kosten für ein weiteres häusliches Büro aber als Sonderbetriebsausgaben geltend machen wollte.

Entgegen seinen Ausführungen, der qualitative Mittelpunkt seiner Tätigkeit befände sich in dem häuslichen Arbeitszimmer, vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters wesentlich durch die Kommunikation mit Mandanten, Mitarbeitern und Dritten geprägt ist. Diese Kommunikation findet zu einem überwiegenden Teil entweder in den Räumlichkeiten der Kanzlei oder bei Mandanten statt. Somit handelt es sich bei dem Arbeitszimmer auch nicht um eine Betriebsstätte oder einen betriebsähnlichen Raum, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sonderbetriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 15 K 682 12 F vom 05.09.2012
Normen: § 4 V EStG
[bns]