Zur Lohnsteuerpflicht für eine unentgeltliche Mahlzeit im Betrieb

Mit der Frage, wann unentgeltliche Mahlzeiten im Betrieb als geldwerte Vorteile anzusehen sind und damit eine Lohnsteuerpflicht begründen, hatte sich das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht auseinanderzusetzen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um Betreuer eines Kinderheims, die kostenlose Mahlzeiten zusammen mit den Kindern einnahmen. Hierzu waren sie arbeitsvertraglich durch ihren Arbeitgeber angewiesen worden, da so zum einen die Überwachung der Kinder während des Essens gewährleistet werden sollte und die gemeinsame Einnahme zum anderen Bestandteil eines pädagogischen Konzepts war. Mit diesen sollte den Kindern eine familienähnliche Struktur des Alltags vermittelt werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das es sich bei der Gewährung von unentgeltlichen Mahlzeiten um geldwerte_Vorteile handeln würde, welche entsprechend von der Lohnsteuer erfasst werden würden.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und stützte sich in seiner Begründung auf die obigen Ausführungen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände würden diese kostenlosen Mahlzeiten notwendige Begleiterscheinungen der betrieblichen Ziele in dem Kinderheim sein. Der geringe finanzielle Vorteil für die Betreuer sei demgegenüber zu vernachlässigen und würde dementsprechend auch keine Steuerpflicht begründen.
 
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil FG SH 5 K 64 11 vom 23.01.2012
Normen: § 19 I Nr.1 EStG
[bns]