Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Betreuern

Die an ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind bis 2011 unbegrenzt und seitdem begrenzt steuerfrei.


Durch das Amtsgericht in bis zu 42 Fällen zum ehrenamtlichen Betreuer berufen, erhielt der Klage eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 Euro pro Jahr und Fall. Diese wertete das Finanzamt jedoch als Einnahmen und begehrte deshalb eine entsprechende Abführung der Steuern. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Zwar handelt es sich auch nach dessen Auffassung um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, jedoch sind diese ab 2011 begrenzt und in den Jahren davor unbegrenzt von der Steuer befreit. Bei der geringen Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine typisierende Abgeltung der im Rahmen der Betreuung anfallenden Kosten. Das diese Zahlung auch im Gesetz ausdrücklich als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird, reicht für die Steuerbefreiung aus. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedarf es hingegen nicht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VIII R 57 09 vom 17.10.2012
Normen: § 1835a BGB, § 3 Nr.12 S.1 EStG
[bns]