Keine volle steuerliche Berücksichtigung bestimmter Versicherungen

Beiträge zur Risikolebensversicherung, Unfallversicherung oder Kapitallebensversicherung müssen nicht im vollen Umfang steuerlich berücksichtigt werden.


Selbiges wünschte aber ein Ehepaar, welches mit seinen gesamten Versicherungsaufwendungen den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag für eine steuerliche Geltendmachung überstieg. Aufgrund bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Gesetzes begehrten sie deshalb die gerichtliche Überprüfung.

Nach den Ausführungen des Finanzgerichtes besteht auf Seiten des Gesetzgebers jedoch keine Verpflichtung Beiträge zu den solchen Versicherungen im vollen Umfang bei der Steuer zu berücksichtigen. Denn es handelt sich nicht um existentiell notwendige Aufwendungen für ein menschenwürdiges Dasein. Vielmehr zählen solche Versicherungskosten zum Bereich der freien und beliebigen Einkommensverwendung, zumal zum Abschluss solcher Versicherungen auch keine gesetzliche Pflicht besteht.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts betreiben die Kläger derzeit das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 9 K 242 12 vom 31.01.2013
Normen: § 10 Abs.3 Nr.1 EStG
[bns]