Übernahme von Erwerbsnebenkosten mindert Steuerlast

Übernimmt der Verkäufer einer Immobilie die Erwerbsnebenkosten mindert diese Übernahme die Höhe der Grunderwerbssteuer auf Seiten des Erwerbers.


In der Regel übernimmt der Erwerber einer Immobilie auch die anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten der notariellen Beurkundung und der Grundbucheintragung. Anders verhielt es sich in dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Sachverhalt. Bei diesem hatten sich Verkäufer und Erwerber darauf geeinigt, dass der Verkäufer die Nebenkosten nach Abschluss des Geschäfts erstatten würde. Obwohl der Grunderwerbssteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war, begehrte der Erwerber nach dem Erhalt der Erstattung eine Änderung des Steuerbetrages.

Entgegen der Auffassung der vorab entscheidenden Instanzen folgte der BFH diesem Wunsch und führte aus, dass die Höhe des Kaufpreises Grundlage für die steuerliche Berechnung ist. Bei dessen Höhe ist ein vereinbarter Erstattungsanspruch jedoch steuermindernd zu berücksichtigen. Denn ein solcher Anspruch mindert den tatsächlich für den Grunderwerb aufzubringenden Betrag, welcher aber Berechnungsgrundlage für die abzuführende Grunderwerbssteuer ist.

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich bei einer Vereinbarung, nach welcher der Verkäufer die durch den Käufer abzuführende Grunderwerbssteuer erstattet. Denn nach dem Gesetz kann diese Steuer nicht ihre eigene Bemessungsgrundlage beeinflussen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 1 12 vom 17.04.2013
Normen: §§ 1 I Nr.1, 8 I, 9 I Nr.1 GrEStG
[bns]