Steuerliche Gleichstellung von Homosexuellen

Die steuerliche Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist verfassungswidrig.


Was sich bereits in zahlreichen Urteilen diverser Finanzgerichte abzeichnete wurde nun durch das höchste deutsche Gericht bestätigt. Demnach sind Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich gleich zu behandeln. Die gesetzlichen Regelungen zum Ehegattensplitting sind dem Urteil zufolge bis zum Jahr 2001 rückwirkend auf homosexuelle Paare anzuwenden und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch für die Zukunft.

Das Gericht führte aus, dass für eine Ungleichbehandlung keine gewichtigen Sachgründe vorliegen. Insbesondere wies das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass allein der oft gegen die Gleichbehandlung angeführte Schutz von Ehe und Familie kein ausreichendes Argument für eine andere Wertung darstellen würde.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 909 06 vom 07.05.2013
Normen: §§ 26, 26b, 32a V EStG, Art. 3 I GG
[bns]