Höhe der Kampfhundesteuer gedeckelt

Die Erhebung einer Sonderabgabe für bestimmte Hunderassen darf im Ergebnis keine "erdrosselnde" Wirkung haben und so einem Haltungsverbot gleichkommen.


Die umgangssprachlich als "Kampfhundesteuer" bezeichnete Sonderabgabe für diverse Hunderassen ist immer wieder scharfer Kritik ausgesetzt. Da sie nicht bundesweit geregelt ist, werden in den einzelnen Bundesländern ganz unterschiedliche Rassen als "gefährlich" eingestuft. Auch bei der Höhe der Abgabe sehen sich die Hundebesitzer mit teils gravierenden Schwankungen konfrontiert. Einer Steuerforderung von 2000 Euro hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun jedoch einen Riegel vorgeschoben.

Zwar sprach sich das Gericht für die Rechtmäßigkeit der Steuer aus, wertete deren Höhe jedoch als nicht mehr vertretbar. Sie dient dem Zweck, die Haltung von als "gefährlich" einzustufenden Hunderasen einzudämmen, darf jedoch keine erdrosselnde Wirkung haben. Im Bundesdurchschnitt liegt die Höhe der Steuer bei 900-1000 Euro im Jahr. Angesichts dieses Betrages ist eine Steuer in Höhe von 2000 Euro nicht zu rechtfertigen und kommt einem Verbot der Haltungich, weshalb dem beschwerdeführenden Halterpaar eines Rottweilers zu folgen war.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 4 B 13144 vom 25.07.2013
[bns]