Steuerliche Berücksichtigung nur für das heimische Arbeitszimmer

Wer ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen seiner Steuererklärung geltend macht, kann nicht die anteilige Berücksichtigung weiterer Räume wie Küche, Bad und Flur erwarten.


Selbiges begehrte aber ein selbstständiger Steuerzahler. Sein heimisches Arbeitszimmer war der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb er auch eine Berücksichtigung der hierfür anfallenden Kosten im Rahmen seiner steuerlichen Abzüge erwarten durfte. Zu weit ging jedoch seine Forderung nach einer anteiligen Berücksichtigung von Küche, Bad und Flur, so das Gericht.

Diese Räume sind klar dem Haushalt und damit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Denn ihnen fehlt nicht nur die Ausstattung eines Arbeitszimmers, vielmehr handelt es sich bei den für diese Räume entstehenden Kosten um sogenannte "gemischte Aufwendungen". Solche Kosten können dann keine steuerliche Berücksichtigung finden, wenn eine Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich ist. In welchem Umfang die Nutzung jeweils privat oder beruflich erfolgt, lässt sich insbesondere bei einem Flur nicht aufschlüsseln, weshalb eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuer unmöglich ist. Küche und Bad sind demgegenüber klar der privaten Lebensführung zuzurechnen, selbst wenn während der Arbeitszeit eine kurze Nutzung erfolgt.
 
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil FG D 10 K 734 11 E vom 04.06.2013
Normen: §§ 4 IV, V, 12 Nr.1 EStG
[bns]