Scheinrenditen müssen versteuert werden

Sofern Renditen aus einem ''Schneeballsystem'' theoretisch ausgezahlt worden wären, müssen diese auch im Fall eines Totalverlustes versteuert werden.


Über einen Zeitraum von fünf Jahren legte ein Ehepaar mehr als 330.000 € bei einer amerikanischen Aktiengesellschaft an, welche ihre Anleger mit Renditen von 15,5 % lockte. Im Verlauf der Jahre wurden dem Ehepaar 190.000 € an vermeintlichen Renditen gutgeschrieben, welche sie jedoch als zusätzliches Kapital bei dem Unternehmen beließen.

Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um ein seriöses Investmentgeschäft, sondern um ein sogenanntes ''Schneeballsystem''. Bei einem solchen werden die versprochenen Renditen nicht tatsächlich erwirtschaftet, sondern vielmehr werden die Einlagen älterer Anleger über die Einlagen neuer Investoren finanziert. So wird den Anlegern vorgetäuscht, dass es sich tatsächlich um eine seriöse Anlageform mit fantastischen Gewinnen handelt. Natürlich funktioniert ein solches System nicht ewig, irgendwann bricht das Konstrukt zusammen und die Anleger sehen oftmals keinen Cent ihres Geldes wieder.

Bis zum Jahresanfang 2010 funktionierte auch das System in dem zugrunde liegenden Sachverhalt hervorragend. Theoretisch wäre es dem Anlegerpaar bis zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen ihr Kapital und die Renditen aus dem Unternehmen wieder abzuziehen. Andere Anleger hatten bis zu diesem Zeitpunkt Kapital und Rendite ausgezahlt bekommen. Danach brach das System zusammen. Das betroffene Paar erlitt einen Totalverlust, wurde aber trotzdem zur Zahlung der Steuer für die 190.000 € an gutgeschriebenenRenditen aufgefordert. Das Finanzgericht bestätigte diesen Anspruch des Fiskus:

Bei den Renditen handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sogenannten stillen Beteiligung. Da diese bis zum Jahresanfang 2010 auch tatsächlich durch das Unternehmen ausgezahlt wurden, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von einer Steuerpflicht auszugehen, da dieser auch Renditen aus einem Schneeballsystem als steuerbar erachtet, sofern die theoretisch bis zu einem Zeitpunkt ausgezahlt worden wären oder ausgezahlt wurden.
 
Finanzgericht Köln, Urteil FG K 14 K 2824 13 vom 19.03.2014
Normen: § 20 I Nr.4 EStG
[bns]