Die Vorsteuern auf Aufwendungen für einen Ferrari sind für einen Zahnarzt nicht abziehbar.

Bei der Frage nach der Abziehbarkeit von Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Die Klägerin ist eine GmbH, welche vor allem zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Der Geschäftsführer, dessen Eltern die Gesellschafter der GmbH sind, betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis. Mit dieser erzielt die Klägerin die Mehrheit ihrer Umsätze.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob ein vollständiger Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist. Die Klägerin trug vor, dass sie sich den Wagen im Zuge eines möglichst kostensparenden Werbekonzepts angeschafft habe. Dabei habe sie Autorennen besucht, um Selbstzahler anzuwerben.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anschaffung eines teuren Wagens ist nicht grundsätzlich unangemessen. Das Gericht entschied jedoch in diesem Fall, dass es sich bei den Aufwendungen für den Ferrari um einen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt. Der Besitz des Ferraris erfülle die persönliche Leidenschaft des Geschäftsführers für den Motorsport, während der Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg unverhältnismäßg hoch sei. Daher kann die Vorsteuer auf die Aufwendungen für den Ferrarri gemäß § 15 Abs. 1a UStG nicht geltend gemacht werden.
 
FG Baden-Württemberg, Urteil FG Baden Wuerttemberg 1 K 3386 15 vom 06.06.2016
Normen: § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
[bns]