Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig

Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Umsatzsteuer kann nicht mehr ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.

Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag, erhält er nicht mehr den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet.

Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten kommt es nur bei Berechnung des Netto-Restwertes des Unfallfahrzeugs an, nicht aber dessen Netto-Wiederbeschaffungswertes. Da die fiktive Umsatzsteuer von vornherein nicht zu erstatten ist, ist es nicht erheblich, dass die bei Differenzbesteuerung im (fiktiven) Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene (fiktive) Umsatzsteuer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht erfasst würde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 654 15 vom 13.09.2016
Normen: BGB § 249
[bns]